Rückgabe Leasingfahrzeug: Unkompliziert bei Kilometerleasing
Die meisten Negativbeispiele die im Netz kursieren sind Alterfahrungen, die auf dem Konzept des Restwertleasings basieren. Das sogenannte Restwertleasing war die gängigste Art für den Leasingvertrag. Dabei wird der Restwert des Fahrzeuges am Ende der Vertragslaufzeit in einem Gutachten bewertet. Das Risiko, bei der Fahrzeugrückgabe einen hohen Restwertbetrag zahlen zu müssen, war entsprechend groß, da oftmals Leasingraten über die gesamte Laufzeit zu niedrig gehalten wurden. Inzwischen basieren Leasing Angebote vornehmlich auf dem Konzept Kilometerleasing. Rückgaben verlaufen risikolos. Der Restwert wird anhand von festen Laufleistungen über die gesamte Vertragslaufzeit kalkuliert, sodass Nachzahlungen nur dann möglich sind, wenn zu viele Kilometer als vertraglich festgehalten gefahren wurden. Normale Gebrauchsspuren sind geduldet und haben keinen Einfluss auf den Restwert.
Leasing Auto zurückgeben: Der erste Eindruck zählt
Dass das Leasingfahrzeug während der Vertragslaufzeit gut gepflegt und gewartet werden sollte, ist selbstverständlich. Das Auto ist ein geliehener Wertgegenstand, der nach Vertragslaufzeit in gutem Zustand zurück gegeben werden muss. Beim Leasing ist das Auto nicht Ihr Eigentum. Kleine Makel können bei fehlender Wartung zum Problem werden: Geringer Reifendruck führt zu höherem Verschleiß, Kratzer oder Dellen im Lack mindern den Wert.
Kurz bevor Sie das Leasingfahrzeug zurück geben, lohnt es sich, das Auto aufzubereiten. Ein guter erster Eindruck vermittelt der gutachtenden Person, dass das Auto gut gepflegt wurde und in einem guten Allgemeinzustand ist. Ob Sie Geld für eine professionelle Aufbereitung investieren oder das Fahrzeug selbst durch die Waschanlage schicken und innen gründlich säubern, ist unbedeutend.
Nach der Begutachtung des Leasingfahrzeugs durch die begutachtende Person ist es empfehlenswert, alle Formulare gut zu prüfen, bevor Sie unterschreiben. Prüfen Sie das Mängelprotokoll eingehend – sollten Sie Zweifel haben, nehmen Sie die Unterlagen mit nach Hause. Sie sind nicht zu einer sofortigen Unterschrift gezwungen. Etwaige Klauseln zur Schuldanerkennung und Kostenübernahme sollten Sie sorgsam lesen.
Für welche Schäden am Leasingfahrzeug muss ich aufkommen?
Nach § 538 BGB haftet die leasende Person nur für übermäßige Abnutzung des Autos. Dies sind Schäden, die bei vertragsgemäßem Gebrauch hätten vermieden werden können. Unterschieden wird zwischen kleineren Schäden am Leasingfahrzeug, die sich anteilig wertmindernd auswirken und erheblichen Mängeln, welche zu hundert Prozent in Rechnung gestellt werden.